Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die Miller & Smith Group („Miller&Smith“ oder „ Anbieter“) bietet einen Service für die
transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG,38.
BImSchV) für Betreiber von öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. §§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV, 2 Nr. 8
LSV) (nachfolgend bezeichnet als „Betreiber“) bzw. Halter von reinen Batterie Elektrofahrzeugen
oder Personen (nachfolgend bezeichnet als „ E-Mobilisten“), die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7
Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV, 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurden. Im Rahmen gesetzlich oder
durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten übernimmt Miller&Smith die Vermarktung
der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie Elektrofahrzeug (nachfolgend
bezeichnet als „E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden
(nachfolgend bezeichnet als „THG-Quote”).
Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammenhang für die Prüfung der Anrechenbarkeit von
Strom auf die Treibhausgasquote und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate zuständig. Auf
der Grundlage, der vom UBA ausgestellten Zertifikate kann eine Anrechnung auf die THG-Quote
eines verpflichteten Unternehmens erfolgen. Für die Vermarktung der THG-Quoten sammelt und
verarbeitet Miller&Smith die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das
Umweltbundesamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend bezeichnet als „Quotenhandel”)
erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von
einem Abnehmer auf Miller&Smith.
§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse, die
unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen.
2. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattformen des Anbieters, über
die Plattform eines Kooperationspartners durch eine Abtretung oder unter Einschaltung eines
Stellvertreters abgeschlossen wird.
3. Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit Miller&Smith sind Betreiber von
öffentlichen Ladepunkten bzw. Halter von E-Fahrzeugen; zudem Personen, die von solchen
Personen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38.
BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden und das 18.
Lebensjahr vollendet haben oder durch den Halter bevollmächtigt wurden. Darüber hinaus darf
das registrierte E-Fahrzeug im laufenden Kalenderjahr noch kein Bestandteil eines THG-
Quotenhandels gewesen, bzw. noch kein solcher Antrag (THG-Quote) an das Umweltbundesamt
gestellt worden sein.
4. Der E-Mobilist versichert, dass er (a) Verbraucher (Privatnutzer) im Sinne des § 13 BGB oder
(b) Unternehmer (Gewerbenutzer) im Sinne des § 14 BGB ist (mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der
EU), die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG auf ihn zutrifft und er nicht gem. § 19
Abs. 2 UstG auf die Anwendung selbiger verzichtet hat. Im Fall von gewerblicher Nutzung ist
beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma sowie des gesetzlichen Vertreters
anzugeben. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende
gewerblich genutzte Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers
handelnde Person versichert, mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer
handeln zu dürfen. Firmennutzer und Privatnutzer werden gleichermaßen als „E-Mobilisten“
bezeichnet.
5. Der E-Mobilist ist nicht berechtigt sich mehrfach mit unterschiedlichen Daten zu registrieren,
gleich ob Privatnutzer oder Firmennutzer. Bestehen Zweifel an der Identität des E-
Mobilsten/Ladepunkt-Betreibers oder Berechtigung, so behält sich die Miller&Smith vor,
jederzeit nach uneingeschränktem Ermessen, Nachweise und Dokumente per E-Mail einzufordern.
Zudem sieht der Anbieter vor die Auszahlung zu verweigern solange die Zweifel andauern.
6. Darüber hinaus versichert der E-Mobilist, dass er die nächsten 30 Tage ab Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, Halter des von ihm eingereichten E-Fahrzeugs ist.
7. Die bloße Registrierung begründet keinen Vertragsabschluss und die Darstellung der Leistung
der Miller&Smith auf der Internetseite stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines
Vertrages dar. Die Registrierung und der Vertragsschluss sind für den E-Mobilisten
kostenlos. Der E-Mobilist hat keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluss. Der Anbieter sieht
vor, dass Angebot des E-Mobilisten ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht
anzunehmen.
8. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner notwendigen Daten in
der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von Miller&Smith oder auf der Seite von
Kooperationspartnern, soweit diese die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen,
die korrekte Übermittlung des Formulars an Miller&Smith und die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bestätigt hat und anschließend Miller&Smith das Angebot des E-
Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrags und Abtretung
1. Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem
Quotenhandel auf Miller&Smith gemäß § 7 Absatz 5 S. 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der
Vertragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt Miller&Smith für die Ladestrommengen seines/r
Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG.
2. Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs und unter den Voraussetzungen des Zustandekommens des
Vertrages nach § 1 Abs. 6 ist Miller&Smith oder weitere Dritte berechtigt, die den angemeldeten
E-Fahrzeuges zugehörigen THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu
vermarkten.
3. Mit der Abtretung stimmt der E-Mobilist der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THQ-
Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen
Behörden, und der Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten des Nutzers an
entsprechende Dritte ausdrücklich zu.
4. Der Abtretungszeitraum eines bereits beim Anbieter angemeldeten Fahrzeuges kann vom Nutzer
jederzeit um ein weiteres Jahr verlängert bzw. die Anmeldung des Fahrzeugs reaktiviert werden
(nachfolgend „Verlängerung“). Diese erfolgt entweder durch:
a. das erneute Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I;
b. oder durch die Bestätigung des Nutzers, dass die bestehende Zulassungsbescheinigung Teil
I unverändert und weiterhin gültig ist.
5. Sollte innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingehen, werden die Daten beim UBA
eingereicht und zur Auszahlung vorbereitet.
§ 3 Vertragslaufzeit
1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der
Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer
Kündigung verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote bei Miller&Smith. Ein wichtiger Grund
liegt auf Anbieterseite insbesondere vor wenn:
a. Der E-Mobilist sich mehr als einmal auf der Plattform registriert.
b. Der E-Mobilist gegen den Inhalt dieser AGB verstößt.
c. Der E-Mobilist die THG-Quote an andere Parteien überträgt.
3. Bei Tarifanpassungen durch die Miller&Smith wird ein Sonderkündigungsrecht des E-
Mobilisten bzw. des Betreibers ausgeschlossen. Es gelten dabei die vorher und folgenden
genannten Kündigungsregelungen.
4. Bei Kündigung verbleibt die für das geltende Quotenjahr bereits abgetretene THG-Quote bei der
Miller&Smith.
5. Die Kündigung wird nach Eingang einer Kündigung erst wirksam, sobald der
Abtretungszeitraum aller angemeldeten E-Fahrzeuge des E-Mobilisten abgelaufen ist.
6. Beim Inkrafttreten der Kündigung ist der Anbieter berechtigt, alle Daten des E-
Mobilisten/Betreibers im Rahmen der DSGVO zu löschen, sofern diese nicht für Abrechnungs-
oder Nachweiszwecke benötigt werden.
7. Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 4 Pflichten des E-Mobilisten
1. Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Übermitteln (Hochladen) der farblichen
Kopie/Fotos der Vorderseite der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I gem. § 11
Abs. 1 S. 1 der Fahrzeug Zulassungsverordnung im Rahmen des Registrierungsprozesses nach § 1.
Sollten weitere Nachweise gesetzlich oder durch Behörden vorgeschrieben werden,
kann Miller&Smith diese vom E-Mobilisten anfordern. Auf Aufforderung von Miller&Smith wird
der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von
ungenügender Qualität ist.
2. Ein E-Mobilist darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für welche er selbst als Halter im
Fahrzeugschein eingetragen ist oder eine Vollmacht des tatsächlichen Halters besitzt, eine
Anmeldung durchzuführen.
3. Auf Aufforderung von Miller&Smith wird der Kunde Miller&Smith in jedem Kalenderjahr eine
jeweils aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen. Der E-Mobilist
versichert, dass er bei seinen Angaben alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen
wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert.
4. Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, bei welchem „Elektro“ (Feld
P.3.) und Kraftstoffcode 004 (Feld 10) ausweist.
5. Die Daten müssen spätestens bis zum 15. November des Quotenjahres an das Umweltbundesamt
übermittelt werden. Dafür muss der E-Mobilist die Daten fristgerecht entsprechend der
Klickstrecke bzw. entsprechend der Fristen des Anbieters, an den Anbieter übermittelt haben.
6. Der E-Mobilist muss Änderungen bezüglich der Haltereigenschaft, Auszahlungsdaten oder
sonstigen Daten unverzüglich per Mail dem Anbieter mitteilen. Sollte sich die Haltereigenschaft
des E-Fahrzeugs beispielsweise aufgrund eines Verkaufs des E-Fahrzeugs ändern, so ist der
Nachweis über die Abmeldebestätigung des ehemaligen Halters zu erbringen.
7. Für Schäden, die der Miller&Smith durch vorsätzliche oder fahrlässig gemachte falsche
Angaben oder Nachweise des E-Mobilisten entstehen, haftet der E-Mobilist. Dies gilt auch, wenn
eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der E-Mobilist E-Fahrzeuge von Haltern
anmeldet, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben. Eine
darüberhinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.
§ 5 Pflichten eines Ladepunkt-Betreibers
1. Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v. § 2 Nr. 8 LSV) ist jede Person, die unter Berücksichtigung
der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den
Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Betreiber zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er
verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur
u. a.) ist und er die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss,
Belieferung u. a.) koordiniert. Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen
ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist
auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine
Rolle als Betreiber verliert.
2. Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich:
a. wenn eine standardisierte Datenschnittstelle, die etwa dynamische Daten (z.B.
Belegungszustand) an ein Backend System kommunizieren kann vorliegt,
b. das punktuelle Aufladen, bei dem die Ladung entweder kostenlos, per Barzahlung oder
mittels gängigem kartenbasierten Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch
App) möglich ist,
c. und der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer/jeder
potenziellen Nutzerin möglich ist (vergleiche hierzu die Definition in § 2 Nr.5 LSV).
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine
Anzeige- und Meldepflichten nachkommt.
3. Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber die Miller&Smith als
Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung/Verwendung der THG-Quote
bestimmen/beauftragen.
4. Werden mehrere Ladepunkte über eine Abnahmestelle versorgt, so muss der Betreiber angeben
und individualisieren, welche Ladepunkte im Einzelnen an diese Abnahmestelle gekoppelt sind,
damit nachvollziehbar bleibt, über welche Ladepunkte die Strommenge letztlich abgegeben
wurde.
5. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über:
a) den genauen Standort der Ladepunkte,
b. die Energiemenge in Megawattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch
elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen
wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst,
c. darüber hinaus ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die
Bundesnetzagentur zu belegen.
6. Diese Daten müssen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Umweltbundesamt
übermittelt werden. Dafür muss der E-Mobilist die Daten fristgerecht entsprechend der
Klickstrecke bzw. der Fristen des Anbieters, an den Anbieter übermittelt haben.
7. Der Betreiber unterrichtet die Miller&Smith unverzüglich, wenn er keinen öffentlich
zugänglichen Ladepunkt mehr betreibt und wenn sich der Betreiber des Ladepunktes sich ändert.
§ 6 Entgelt aufgrund der Abtretung (THG-Prämie)
1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Fahrzeug
von Miller&Smith ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel
nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Die Höhe der Vergütung wird bei Anmeldung,
Verlängerung oder Reaktivierung des E-Fahrzeugs im Einzelfall oder nach Maßgabe der
nachstehenden Bedingungen ermittelt.
2. Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach der gewählten Auszahlungsoption und Dauer der
Abtretung in der Eingabemaske, sofern dies von der Miller&Smith nach Eingabe der
erforderlichen Daten per Mail bestätigt wird.
3. Soweit der E-Mobilist sich für eine mehrjährige Auszahlung entschieden hat, ist der Umfang der
Auszahlung im ersten Jahr nicht maßgebend für den Umfang der weiteren Auszahlungen in den
Folgejahren. Ab dem zweiten Geltungsjahr wird die Auszahlungsoption in den ,,Flex-Betrag“
umgewandelt, um den jährlichen Faktoränderungen des Gesetzgebers zu genügen, die die Höhe
der Prämie jedes Jahr beeinflussen. Die Auszahlungsvarianten „Sofortauszahlung“ und „Fest-
Betrag“ kann immer nur für das Jahr der Erstanmeldung gewählt werden, für die Folgejahre ist
sodann die Auszahlungsvariante „Flex-Betrag“ maßgebend.
4. Der Umfang der Auszahlung kann je nach tagesaktuellem Stand abweichen und bestimmt sich
nach dem Marktpreis pro Tonne und dem jeweiligen Schätzwert der anrechenbaren energetischen
Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeug gem. § 7 Abs. 3 38. BImSchV.
Dieser wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
jährlich neu bestimmt. Hieraus erhält der E-Mobilist 70% des Gesamterlöses (beim Flex-Betrag).
Die Miller&Smith zahlt unabhängig vom tagesaktuellen Marktpreis maximal die von der
Miller&Smith gesicherten THG-Quote aus. Die Miller&Smith bündelt mehrere Fahrzeugscheine
(Bündelung), reicht diese beim Umweltbundesamt ein, welche dann vom UBA überprüft wird.
Nach Eingang des Bescheides erfolgt die Rechnungsstellung an den Quotenpartner und die
anschließende Zahlung. In diesem Zeitraum wird der Preis für den Flex-Betrag gebildet, der auf
dem Marktverlauf der vergangenen zwei Wochen basieren kann. Letztlich kommt es zur
Auszahlung der Prämien in den Fällen “Flex-Betrag” und “Fest-Betrag” binnen 30 Tagen nach
Auszahlung durch die Quotenpartner an Miller&Smith.
5. Zur Auszahlung der Vergütung (bei den gewählten Auszahlungsoptionen „Festbetrag“ und
„Flex-Betrag“ kommt es nur nach einer positiven Bestätigung durch die zuständige Stelle
(Umweltbundesamt) im Sinne von § 8 Abs. 2 38.BImSchV und Verkauf der Quote nach
erfolgreicher Anmeldung beim Umweltbundesamt, erfolgreicher Vermarktung der Quote und
Geldeingang des Quotenpartners bei der Miller&Smith. Miller&Smith kommt ein Ermessen über
die Art und Weise und Zeitpunkt des Quotenhandels zu.
6. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang
gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht
fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 bis 6 dieser AGB
noch nicht nachgekommen ist. Soweit es aus der Sphäre des Umweltbundesamts zu
Verzögerungen kommt, hat Miller&Smith darauf keinen Einfluss. Sollte dieser Fall eintreten, wird
das Entgelt erst nach Behebung der Verzögerung fällig. Da Miller&Smith keinen Einfluss auf die
behördliche Arbeitsweise hat, hat Miller&Smith mögliche Schäden, die durch die behördliche
Verzögerung entstehen, nicht zu vertreten.
7. Die Auszahlung der Vergütung wird unter Verwendung der vom E-Mobilisten hinterlegten
Auszahlungsmethode geleistet. Unabhängig von der Auszahlungsoption kommt es zur Auszahlung
nur dann, wenn alle Daten richtig angegeben wurden. Miller&Smith übernimmt keine
Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar bei fehlerhafter
Eingabe dieser durch den E-Mobilsten/Ladepunkt-Betreibers.
8. Bestehen Zweifel an der Identität des E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreibers oder Zweifel an
der Echtheit der hochgeladenen Dokumente, ist der Anbieter dazu berechtigt die Auszahlung
zu verweigern, bis die Zweifel beseitigt sind.
9. Sollte sich der Auszahlungsbetrag aufgrund der Marktsituation, Gesetzesänderungen,
Quotenanrechnungsänderungen insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Erzeugung von
Strom und dessen prozentualen Aufteilung nach Energieträgern (Strommix), Lieferengpässen,
Krieg (z.B. weitere Eskalationen des Ukrainekriegs), unvorhergesehenen Ereignissen oder
vergleichbaren Gründen verändern, ist der Anbieter zur Anpassung der Auszahlung (sowohl zur
Erhöhung und Herabsetzung) für die Übertragung der Rechte in einer für die Beteiligten
angemessener Art und Weise berechtigt.
§ 7 Sofortauszahlung
1. Wählt der E-Mobilist ein Auszahlungsmodell mit „Sofortauszahlung“, so wird die Zahlung
binnen 48 Stunden (Werktags außer Samstag) nach Annahme des Antrags durch den Anbieter und
positiver Plausibilitätsprüfung der vom E-Mobilisten angegeben Daten angewiesen. Eine
Sofortauszahlung ist aus Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn
Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Antragsteller angegeben Auszahlungskonto
übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben sieht die Miller&Smith vor die
Sofortauszahlung abzulehnen und die Auszahlung auf den Flex-Betrag umzuwandeln. Der E-
Mobilist wird per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt.
2. Soweit der E-Mobilist bei der Registrierung als Auszahlungsoption die Sofortauszahlung
auswählt, ist eine Online-Legitimation erforderlich. Zur Verifikation wird der E-Mobilist
aufgefordert ein Foto von Vorder- und Rückseite seines Personalausweises oder Reisepasses
hochzuladen. Die Daten werden nach Erhalt des positiven Bescheids des UBAs gelöscht und nicht
an Dritte weitergegeben.
Die Identifizierung erfolgt immer persönlich und kann nicht an einen Dritten übertragen werden.
3. Die Auszahlungsoption der „Sofortauszahlung“ wird nur angeboten sofern es sich bei dem E-
Fahrzeug um ein erstmalig zugelassenes (Erstzulassung) E-Fahrzeug (Neuwagen) handelt und
soweit der E-Mobilist auf sein Widerrufsrecht verzichtet und der sofortigen Ausführung des
Vertrags zustimmt. Für die Sofortauszahlung ist eine Legitimation i.S.v. § 4 erforderlich. Sollte an
den E-Mobilisten eine Auszahlung erfolgen, obwohl keine Berechtigung dazu vorlag und/oder der
E-Mobilist die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht es der Miller&Smith zu, die
Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 12,15 EUR für das Quotenjahr pro zu Unrecht
eingereichtem E-Fahrzeug geltend zu machen. Die Geltendmachung der
Fremdfinanzierungskosten berührt andere Schadenspositionen nicht. Meldet ein E-Mobilist mehr
als ein E-Fahrzeug für die Auszahlungsoption „Sofortauszahlung“ an, so behält sich Miller&Smith
das Recht vor nach dem zweiten E-Fahrzeug eine individuelle Prüfung vorzunehmen
(Betrugsprävention).
§ 8 Sonderaktionen „Kombi-Deal“
1. Im Falle von Sonderaktionen werden die Bedingungen klar und eindeutig auf der Klickstrecke
vor Registrierung dargestellt. Mit Registrierung überträgt der E-Mobilist die Rechte aus dem
Quotenhandel für die geltenden Verpflichtungsjahre an die Miller&Smith. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch die Miller&Smith im Rahmen einer Bestätigung zustande.
2. Die Sonderaktionen können von den üblichen Tarifen abweichen und sind nur in den
angegebenen Zeiträumen abschließbar. Vor Registrierung werden die Modalitäten der
Sonderaktionen dargestellt, mit der Registrierung bindet sich der E-Mobilist an den darin
dargestellten Tarif.
3. Die Auszahlung der Prämie für das geltende Quotenjahr folgt den Bestimmungen des § 3. Die
Auszahlung an den E-Mobilisten für die Übertragung der Quote erfolgt auch hier nur nach
erfolgreicher und positiver Überprüfung durch das Umweltbundesamt und erfolgreichem Verkauf
der Quote. Der E-Mobilist erhält den prozentualen Großteil des Erlöses der Quote als Prämie. Es
erfolgt eine transparente Abrechnung, Miller&Smith behält sich einen prozentualen Anteil als
Bearbeitungsgebühr des Verkaufserlöses ein. Die Verteilung des Erlöses wird vor Registrierung
dargestellt.
§ 9 Verweigerung Auszahlung
Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein E-Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr
bereits eine andere Person als Miller&Smith als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG
bestimmt worden ist, oder es sich bei der Zulassungsbescheinigung um eine Fälschung handelt oder
eine anderweitige negative Bescheidung vorliegt, so ist Miller&Smith berechtigt, die Auszahlung des
Entgelts für dieses Kalenderjahr und E-Fahrzeug zu verweigern bzw. zurückzufordern. Miller&Smith
wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall
unverzüglich mitteilen und ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 EUR in Rechnung zu
stellen. Diese Regelung findet ferner Anwendung auf Ladesäulen.
§ 10 Exklusivität
1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird,
noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat oder wird, an seiner Stelle am
Quotenhandel teilzunehmen und das Miller&Smith uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und
dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über
dieses Recht verfügt worden ist. Der E-Mobilist sichert zu, dass weder er oder ein Dritter einen
Antrag (THG-Quotenhandel) für das jeweilige E-Fahrzeug beim UBA gestellt hat.
2. Miller&Smith ist berechtigt die THG-Quote der angemeldeten E-Fahrzeuge des jeweiligen
Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (i.S. § 37s Abs. 1
BImSchG) zu vermarkten. Der Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungspflichten
von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf Miller&Smith oder als Inhaltsadressat.
§ 11 Widerrufsrecht
1. Widerrufsbelehrung für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB: Sie haben das Recht, binnen vierzehn
(14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
Sie uns, der Miller & Smith Group Bockenheimer Landstraße 17-19
2. 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, Tel.: XYZ, E-Mail: XYZ mittels einer eindeutigen
Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder
eine andere eindeutige Erklärung ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den
Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass
Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist
absenden.
2. Widerrufsfolgen: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir
von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt,
dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen
angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten
Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen
entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es
zurück.
An Miller & Smith Group
Bockenheimer Landstraße 17-19
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: XYZ
Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der
folgenden Dienstleistung
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 12 Haftung
1. Die Miller&Smith haftet dem E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreiber gegenüber lediglich für
Verluste und Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass dieser auf die Informationen
von Miller&Smith vertraut, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Miller&Smith nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen verursacht worden ist.
2. Für die Fälle von Störungen und Unterbrechungen von Netz-, Kommunikations- und
Computersystemen, die nicht ihr oder der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, oder von
Störungen und Unterbrechungen sonstiger Einrichtungen und Systeme, die nicht von ihr oder der
von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, deren Nutzung aber für den Vertragsabschluss und
Erfüllung, insbesondere die Übermittlung von notwendigen Dokumente und Nachweise ) oder die
Erstellung der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt) erforderlich ist, für
die Dauer der Störung oder Unterbrechung von ihren Leistungspflichten befreit.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 13 Datenschutz
1. Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und Miller&Smith geschlossenen Vertrags
verarbeitet Miller&Smith die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter
Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
Einzelheiten ergeben sich aus der bei uns online abrufbare Datenschutzerklärung.
2. Zur Vertragserfüllung setzt Miller&Smith Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art.
28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen
Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.
3. Ohne Einwilligung des E-Mobilisten wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und der
Bündelung/Pooling zur Einreichung beim Umweltbundesamt und Übermittlung an das
Hauptzollamt und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.
4. Falls Miller&Smith gesetzlich verpflichtet oder anderweitig berechtigt ist, die Identität des E-
Mobilisten zu prüfen, behält sich der Anbieter zur Wahrung seiner berechtigten Interessen vor, zu
überprüfen Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den
Sicherheitsüberprüfungen oder den Identitätschecks geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 c), f)
DSGVO.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Deutsche Internationale Privatrecht
sind ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche
Vereinbarung zulässig ist, Frankfurt.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im
Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht
verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages
entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
5. Die vertragsbezogene Kommunikation erfolgt in elektronischer Form.
6. Miller&Smith kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
7. Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform
für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die
unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.