Klima-Quote

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2024

Präambel

Die GreenAir Germany GmbH („GreenAir“ oder „ Anbieter“) bietet einen Service für die transparente und einfache Abwicklung des Treibhausgas-Quotenhandels (§§ 37a ff. BImSchG,38. BImSchV) für Betreiber von öffentlichen Ladepunkten (i.S.d. §§ 6 Abs. 1 der 38. BImSchV, 2 Nr. 8 LSV) (nachfolgend bezeichnet als „Betreiber“) bzw. Halter von reinen Batterie Elektrofahrzeugen oder Personen (nachfolgend bezeichnet als „ E-Mobilisten“), die zu Dritten i.S.d. §§ 5 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV, 37a Abs. 6 BImSchG bestimmt wurden. Im Rahmen gesetzlich oder durch sonstige Vorschriften vorgesehener Möglichkeiten übernimmt GreenAir die Vermarktung der Treibhausgas-Minderungen, welche einem reinen Batterie Elektrofahrzeug (nachfolgend bezeichnet als „E-Fahrzeug”) gemäß § 7 der 38. BImSchV gesetzlich zugeordnet werden (nachfolgend bezeichnet als „THG-Quote”).


Das Umweltbundesamt (UBA) ist in diesem Zusammenhang für die Prüfung der Anrechenbarkeit von Strom auf die Treibhausgasquote und die Ausstellung der entsprechenden Zertifikate zuständig. Auf der Grundlage, der vom UBA ausgestellten Zertifikate kann eine Anrechnung auf die THG-Quote eines verpflichteten Unternehmens erfolgen. Für die Vermarktung der THG-Quoten sammelt und verarbeitet GreenAir die erforderlichen Daten und Nachweise und übermittelt diese an das Umweltbundesamt. Die Vermarktung der THG-Quoten (nachfolgend bezeichnet als „Quotenhandel”) erfolgt in Gestalt einer Übertragung der Erfüllungsverpflichtung gem. § 37a Abs. 6 BImSchG von einem Abnehmer auf GreenAir.

Zusätzlich bietet GreenAir die Stilllegung von vermittelten CO2-Zertifikaten an, um die Bestrebungen von Klimazielen zu fördern. Dafür kann der E-Mobilist, die GreenAir beautragen, die aus dem THG-Handel erzielte THG-Prämie zu nutzen, um CO2-Zertifikate stillzulegen. Somit erhält der E-Mobilist statt der Auszahlung der THG-Prämie stillgelegte CO2-Zertifikate.


§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1)Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsabschlüsse, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen.

(2)Diese AGB gelten unabhängig davon, ob der Vertrag über die Plattformen des Anbieters, über die Plattform eines Kooperationspartners durch eine Abtretung oder unter Einschaltung eines Stellvertreters abgeschlossen wird.

(3)Berechtigt zur Registrierung und zum Vertragsabschluss mit GreenAir sind Betreiber von öffentlichen Ladepunkten bzw. Halter von E-Fahrzeugen; zudem Personen, die von solchen Personen unter Einhaltung der geltenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 5 S.1 der 38. BImSchV) zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben oder durch den Halter bevollmächtigt wurden. Darüber hinaus darf das registrierte E-Fahrzeug im laufenden Kalenderjahr noch kein Bestandteil eines THG-Quotenhandels gewesen, bzw. noch kein solcher Antrag (THG-Quote) an das Umweltbundesamt gestellt worden sein.

(4)Der E-Mobilist versichert, dass er (a) Verbraucher (Privatnutzer) im Sinne des § 13 BGB oder (b) Unternehmer (Gewerbenutzer) im Sinne des § 14 BGB ist (mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU), die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG auf ihn zutrifft und er nicht gem. § 19 Abs. 2 UstG auf die Anwendung selbiger verzichtet hat. Im Fall von gewerblicher Nutzung ist beim Registrierungsprozess zusätzlich der Name der Firma sowie des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person muss eine entsprechende gewerblich genutzte Firmen-Emailadresse verwenden. Die im Namen des Firmennutzers handelnde Person versichert, mit der Registrierung, berechtigt zu sein, für den Firmennutzer handeln zu dürfen. Firmennutzer und Privatnutzer werden gleichermaßen als „E-Mobilisten“ bezeichnet.

(5)Der E-Mobilist ist nicht berechtigt sich mehrfach mit unterschiedlichen Daten zu registrieren, gleich ob Privatnutzer oder Firmennutzer. Bestehen Zweifel an der Identität des E-Mobilsten/Ladepunkt-Betreibers oder Berechtigung, so behält sich die GreenAir vor, jederzeit nach uneingeschränktem Ermessen, Nachweise und Dokumente per E-Mail einzufordern. Zudem sieht der Anbieter vor die Auszahlung zu verweigern solange die Zweifel andauern.

(6)Darüber hinaus versichert der E-Mobilist, dass er die nächsten 30 Tage ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Halter des von ihm eingereichten E-Fahrzeugs ist.

(7)Die bloße Registrierung begründet keinen Vertragsabschluss und die Darstellung der Leistung der GreenAir auf der Internetseite stellt noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Die Registrierung und der Vertragsschluss sind für den E-Mobilisten kostenlos. Der E-Mobilist hat keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluss. Der Anbieter sieht vor, dass Angebot des E-Mobilisten ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

(8)Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner notwendigen Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von GreenAir oder auf der Seite von Kooperationspartnern, soweit diese die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbeziehen, die korrekte Übermittlung des Formulars an GreenAir und die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt hat und anschließend GreenAir das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

§ 2 Gegenstand des Vertrags und Abtretung

(1)Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf GreenAir gemäß § 7 Absatz 5 S. 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Vertragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt GreenAir für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG.

(2)Mit Anmeldung eines E-Fahrzeugs und unter den Voraussetzungen des Zustandekommens des Vertrages nach § 1 Abs. 6 ist GreenAir oder weitere Dritte berechtigt, die den angemeldeten E-Fahrzeuges zugehörigen THG-Quote im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

(3)Mit der Abtretung stimmt der E-Mobilist der notwendigen Anmeldung der abgetretenen THQ-Quote sowohl beim Umweltbundesamt als auch der Anmeldung und Anträgen bei sonstigen Behörden, und der Übermittlung des Fahrzeugscheins sowie der Daten des Nutzers an entsprechende Dritte ausdrücklich zu.

(4)Der Abtretungszeitraum eines bereits beim Anbieter angemeldeten Fahrzeuges kann vom Nutzer jederzeit um ein weiteres Jahr verlängert bzw. die Anmeldung des Fahrzeugs reaktiviert werden (nachfolgend „Verlängerung“). Diese erfolgt entweder durch:

a) das erneute Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I;

b) oder durch die Bestätigung des Nutzers, dass die bestehende Zulassungsbescheinigung Teil I unverändert und weiterhin gültig ist.

(5)Sollte innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch eingehen, werden die Daten beim UBA eingereicht und zur Auszahlung vorbereitet.


§ 3 Vertragslaufzeit

(1)Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

(2)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer Kündigung verbleibt die bereits abgetretene THG-Quote bei GreenAir. Ein wichtiger Grund liegt auf Anbieterseite insbesondere vor wenn:

a) Der E-Mobilist sich mehr als einmal auf der Plattform registriert.

b) Der E-Mobilist gegen den Inhalt dieser AGB verstößt.

c) Der E-Mobilist die THG-Quote an andere Parteien überträgt.

(3)Bei Tarifanpassungen durch die GreenAir wird ein Sonderkündigungsrecht des E-Mobilisten bzw. des Betreibers ausgeschlossen. Es gelten dabei die vorher und folgenden genannten Kündigungsregelungen.

(4)Bei Kündigung verbleibt die für das geltende Quotenjahr bereits abgetretene THG-Quote bei der GreenAir.

(5)Die Kündigung wird nach Eingang einer Kündigung erst wirksam, sobald der Abtretungszeitraum aller angemeldeten E-Fahrzeuge des E-Mobilisten abgelaufen ist.

(6)Beim Inkrafttreten der Kündigung ist der Anbieter berechtigt, alle Daten des E-Mobilisten/Betreibers im Rahmen der DSGVO zu löschen, sofern diese nicht für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke benötigt werden.

(7)Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 4 Pflichten des E-Mobilisten

(1)Die Anmeldung eines E-Fahrzeugs erfolgt durch das Übermitteln (Hochladen) der farblichen Kopie/Fotos der Vorder– und der Rückseite der zugehörigen KFZ-Zulassungsbescheinigung Teil I gem. § 11 Abs. 1 S. 1 der Fahrzeug Zulassungsverordnung im Rahmen des Registrierungsprozesses nach § 1. Sollten weitere Nachweise gesetzlich oder durch Behörden vorgeschrieben werden, kann GreenAir diese vom E-Mobilisten anfordern. Auf Aufforderung von GreenAir wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

(2)Ein E-Mobilist darf nur solche E-Fahrzeuge anmelden, für welche er selbst als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist oder eine Vollmacht des tatsächlichen Halters besitzt, eine Anmeldung durchzuführen.

(3)Auf Aufforderung von GreenAir wird der Kunde GreenAir in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen. Der E-Mobilist versichert, dass er bei seinen Angaben alle Informationen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu angibt und diese nicht verfälscht oder manipuliert.

(4)Es dürfen nur reine Batterie-Elektrofahrzeuge angemeldet werden, bei welchem „Elektro“ (Feld P.3.) und Kraftstoffcode 004 (Feld 10) ausweist.

(5)Die Daten müssen spätestens bis zum 15. November des Quotenjahres an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Dafür muss der E-Mobilist die Daten fristgerecht entsprechend der Klickstrecke bzw. entsprechend der Fristen des Anbieters, an den Anbieter übermittelt haben.

(6)Der E-Mobilist muss Änderungen bezüglich der Haltereigenschaft, Auszahlungsdaten oder sonstigen Daten unverzüglich per Mail dem Anbieter mitteilen. Sollte sich die Haltereigenschaft des E-Fahrzeugs beispielsweise aufgrund eines Verkaufs des E-Fahrzeugs ändern, so ist der Nachweis über die Abmeldebestätigung des ehemaligen Halters zu erbringen.

(7)Für Schäden, die der GreenAir durch vorsätzliche oder fahrlässig gemachte falsche Angaben oder Nachweise des E-Mobilisten entstehen, haftet der E-Mobilist. Dies gilt auch, wenn eine Abtretung in Textform für den Fall fehlt, dass der E-Mobilist E-Fahrzeuge von Haltern anmeldet, die ihn zum Dritten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 der 38. BImSchV bestimmt haben. Eine darüberhinausgehende gesetzlich vorgesehene Haftung bleibt unberührt.

§ 5 Pflichten eines Ladepunkt-Betreibers

(1)Betreiber eines Ladepunktes (i.S.v. § 2 Nr. 8 LSV) ist jede Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Der Betreiber zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u. a.) ist und er die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u. a.) koordiniert. Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Die Regelung setzt nicht das Eigentum an einem Ladepunkt voraus. Dabei ist auch die Einbindung von Dienstleistern auf Seiten des Betreibers zugelassen, ohne dass er seine Rolle als Betreiber verliert.

(2)Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich:

a) wenn eine standardisierte Datenschnittstelle, die etwa dynamische Daten (z.B. Belegungszustand) an ein Backend System kommunizieren kann vorliegt,

b) das punktuelle Aufladen, bei dem die Ladung entweder kostenlos, per Barzahlung oder mittels gängigem kartenbasierten Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch App) möglich ist,

c) und der Zugang oder der Erwerb einer Zutrittsberechtigung jedem potenziellen Nutzer/jeder potenziellen Nutzerin möglich ist (vergleiche hierzu die Definition in § 2 Nr.5 LSV).


Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes hat dafür Sorge zu tragen, dass er seine Anzeige- und Meldepflichten nachkommt.

(3)Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem BImSchG kann der Betreiber die GreenAir als Dritte im Sinne von § 37a Abs. 6 BImSchG zur Vermarktung/Verwendung der THG-Quote bestimmen/beauftragen.

(4)Werden mehrere Ladepunkte über eine Abnahmestelle versorgt, so muss der Betreiber angeben und individualisieren, welche Ladepunkte im Einzelnen an diese Abnahmestelle gekoppelt sind, damit nachvollziehbar bleibt, über welche Ladepunkte die Strommenge letztlich abgegeben wurde.

(5)Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes muss Aufzeichnungen führen über:

a) den genauen Standort der Ladepunkte,

b) die Energiemenge in Megawattstunden des entnommenen Stroms zur Nutzung durch elektrisch betriebene Straßenfahrzeuge und den Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst,

c) darüber hinaus ist für den Ladepunkt die Anzeige des Ladepunktbetreibers an die Bundesnetzagentur zu belegen.

(6)Diese Daten müssen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Umweltbundesamt übermittelt werden. Dafür muss der E-Mobilist die Daten fristgerecht entsprechend der Klickstrecke bzw. der Fristen des Anbieters, an den Anbieter übermittelt haben.

(7)Der Betreiber unterrichtet die GreenAir unverzüglich, wenn er keinen öffentlich zugänglichen Ladepunkt mehr betreibt und wenn sich der Betreiber des Ladepunktes sich ändert.

§ 6 Entgelt aufgrund der Abtretung (THG-Prämie)

(1)Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Fahrzeug von GreenAir ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Die Höhe der Vergütung wird bei Anmeldung, Verlängerung oder Reaktivierung des E-Fahrzeugs im Einzelfall oder nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen ermittelt.

(2)Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach der gewählten Auszahlungsoption und Dauer der Abtretung in der Eingabemaske, sofern dies von der GreenAir nach Eingabe der erforderlichen Daten per Mail bestätigt wird.

(3)Soweit der E-Mobilist sich für eine mehrjährige Auszahlung entschieden hat, ist der Umfang der Auszahlung im ersten Jahr nicht maßgebend für den Umfang der weiteren Auszahlungen in den Folgejahren. Ab dem zweiten Geltungsjahr wird die Auszahlungsoption in den ,,Flex-Betrag“ umgewandelt, um den jährlichen Faktoränderungen des Gesetzgebers zu genügen, die die Höhe der Prämie jedes Jahr beeinflussen. Die Auszahlungsvarianten „Sofortauszahlung“ und „Fest-Betrag“ kann immer nur für das Jahr der Erstanmeldung gewählt werden, für die Folgejahre ist sodann die Auszahlungsvariante „Flex-Betrag“ maßgebend.

(4)Der Umfang der Auszahlung kann je nach tagesaktuellem Stand abweichen und bestimmt sich nach dem Marktpreis pro Tonne und dem jeweiligen Schätzwert der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeug gem. § 7 Abs. 3 38. BImSchV. Dieser wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich neu bestimmt. Hieraus erhält der E-Mobilist 85% des Gesamterlöses (beim Flex-Betrag). Ab dem 13.10.23 erhalten im Rahmen der B2C-Plattformen neu-registrierte E-Mobilisten und Ladepunktbetreiber 70 % des Gesamterlöses (beim Flex-Betrag). Die GreenAir zahlt unabhängig vom tagesaktuellen Marktpreis maximal die von der GreenAir gesicherten THG-Quote aus. Die GreenAir bündelt einmal im Monat mehrere Fahrzeugscheine (Bündelung), reicht diese am Ende eines Monats beim Umweltbundesamt ein, welche dann vom UBA überprüft wird. Nach Eingang des Bescheides wird die Vermarktung und Zahlung durch Mineralölunternehmen durchgeführt, in der Vermarktungsphase wird der Preis für den Flex-Betrag gebildet, der auf dem Marktverlauf der vergangenen zwei Wochen basieren kann. Letztlich kommt es zur Auszahlung der Prämien in den Fällen “Flex-Betrag” und “Fest-Betrag” binnen 5 Werktagen nach Auszahlung durch die Quotenpartner an GreenAir.

(5)Zur Auszahlung der Vergütung (bei den gewählten Auszahlungsoptionen „Festbetrag“ und „Flex-Betrag“ kommt es nur nach einer positiven Bestätigung durch die zuständige Stelle (Umweltbundesamt) im Sinne von § 8 Abs. 2 38.BImSchV und Verkauf der Quote nach erfolgreicher Anmeldung beim Umweltbundesamt, erfolgreicher Vermarktung der Quote und Geldeingang des Quotenpartners bei der GreenAir. GreenAir kommt ein Ermessen über die Art und Weise und Zeitpunkt des Quotenhandels zu.

(6)Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 bis 6 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist. Soweit es aus der Sphäre des Umweltbundesamts zu Verzögerungen kommt, hat GreenAir darauf keinen Einfluss. Sollte dieser Fall eintreten, wird das Entgelt erst nach Behebung der Verzögerung fällig. Da GreenAir keinen Einfluss auf die behördliche Arbeitsweise hat, hat GreenAir mögliche Schäden, die durch die behördliche Verzögerung entstehen, nicht zu vertreten.

(7)Die Auszahlung der Vergütung wird unter Verwendung der vom E-Mobilisten hinterlegten Auszahlungsmethode geleistet. Unabhängig von der Auszahlungsoption kommt es zur Auszahlung nur dann, wenn alle Daten richtig angegeben wurden. GreenAir übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Daten und ist entsprechend nicht haftbar bei fehlerhafter Eingabe dieser durch den E-Mobilsten/Ladepunkt-Betreibers.

(8)Bestehen Zweifel an der Identität des E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreibers oder Zweifel an der Echtheit der hochgeladenen Dokumente, ist der Anbieter dazu berechtigt die Auszahlung zu verweigern, bis die Zweifel beseitigt sind.

(9)Sollte sich der Auszahlungsbetrag aufgrund der Marktsituation, Gesetzesänderungen, Quotenanrechnungsänderungen insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Erzeugung von Strom und dessen prozentualen Aufteilung nach Energieträgern (Strommix), Lieferengpässen, Krieg (z.B. weitere Eskalationen des Ukrainekriegs), unvorhergesehenen Ereignissen oder vergleichbaren Gründen verändern, ist der Anbieter zur Anpassung der Auszahlung (sowohl zur Erhöhung und Herabsetzung) für die Übertragung der Rechte in einer für die Beteiligten angemessener Art und Weise berechtigt.

§7 Sofortauszahlung

(1)Wählt der E-Mobilist ein Auszahlungsmodell mit „Sofortauszahlung“, so wird die Zahlung binnen 24 Stunden (Werktags außer Samstag) nach Annahme des Antrags durch den Anbieter und positiver Plausibilitätsprüfung der vom E-Mobilisten angegeben Daten angewiesen. Eine Sofortauszahlung ist aus Gründen der Betrugsprävention grundsätzlich nur möglich, wenn Fahrzeughalter und der Inhaber des vom Antragsteller angegeben Auszahlungskonto übereinstimmen. Bei auffälligen, widersprüchlichen Angaben sieht die GreenAir vor die Sofortauszahlung abzulehnen und die Auszahlung auf den Flex-Betrag umzuwandeln. Der E-Mobilist wird per E-Mail darüber in Kenntnis gesetzt.

(2)Soweit der E-Mobilist bei der Registrierung als Auszahlungsoption die Sofortauszahlung auswählt, ist eine Online-Legitimation erforderlich. Zur Verifikation wird der E-Mobilist aufgefordert ein Foto von Vorder- und Rückseite seines Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen. Die Daten werden nach Erhalt des positiven Bescheids des UBAs gelöscht und nicht an Dritte weitergegeben.
Die Identifizierung erfolgt immer persönlich und kann nicht an einen Dritten übertragen werden.

(3)Die Auszahlungsoption der „Sofortauszahlung“ wird nur angeboten sofern es sich bei dem E-Fahrzeug um ein erstmalig zugelassenes (Erstzulassung) E-Fahrzeug (Neuwagen) handelt und soweit der E-Mobilist auf sein Widerrufsrecht verzichtet und der sofortigen Ausführung des Vertrags zustimmt. Für die Sofortauszahlung ist eine Legitimation i.S.v. § 4 erforderlich. Sollte an den E-Mobilisten eine Auszahlung erfolgen, obwohl keine Berechtigung dazu vorlag und/oder der E-Mobilist die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht es der GreenAir zu, die Fremdfinanzierungskosten in Höhe von 12,15 EUR für das Quotenjahr pro zu Unrecht eingereichtem E-Fahrzeug geltend zu machen. Die Geltendmachung der Fremdfinanzierungskosten berührt andere Schadenspositionen nicht. Meldet ein E-Mobilist mehr als ein E-Fahrzeug für die Auszahlungsoption „Sofortauszahlung“ an, so behält sich GreenAir das Recht vor nach dem zweiten E-Fahrzeug eine individuelle Prüfung vorzunehmen (Betrugsprävention).

§ 8 Sonderaktionen „Kombi-Deal“

(1)Im Falle von Sonderaktionen werden die Bedingungen klar und eindeutig auf der Klickstrecke vor Registrierung dargestellt. Mit Registrierung überträgt der E-Mobilist die Rechte aus dem Quotenhandel für die geltenden Verpflichtungsjahre an die GreenAir. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die GreenAir im Rahmen einer Bestätigung zustande.

(2)Die Sonderaktionen können von den üblichen Tarifen abweichen und sind nur in den angegebenen Zeiträumen abschließbar. Vor Registrierung werden die Modalitäten der Sonderaktionen dargestellt, mit der Registrierung bindet sich der E-Mobilist an den darin dargestellten Tarif.

(3)Die Auszahlung der Prämie für das geltende Quotenjahr folgt den Bestimmungen des § 3. Die Auszahlung an den E-Mobilisten für die Übertragung der Quote erfolgt auch hier nur nach erfolgreicher und positiver Überprüfung durch das Umweltbundesamt und erfolgreichem Verkauf der Quote. Der E-Mobilist erhält den prozentualen Großteil des Erlöses der Quote als Prämie. Es erfolgt eine transparente Abrechnung, GreenAir behält sich einen prozentualen Anteil als Bearbeitungsgebühr des Verkaufserlöses ein. Die Verteilung des Erlöses wird vor Registrierung dargestellt.

§ 9 Verweigerung Auszahlung

Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein E-Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als GreenAir als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, es sich bei der Zulassungsbescheinigung um eine Fälschung handelt, eine anderweitige negative Bescheidung vorliegt oder in anderen Fällen der Nichtberechtigung, so ist GreenAir berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und E-Fahrzeug zu verweigern bzw. zurückzufordern. GreenAir wird dem E-Mobilisten seine Nichtberechtigung in diesem Fall unverzüglich mitteilen und ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 EUR in Rechnung zu stellen. Diese Regelung findet ferner Anwendung auf Ladesäulen.

§ 10 Exklusivität

(1)Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat oder wird, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen und das GreenAir uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dieses nicht anderweitig abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist, oder auf sonstige Weise über dieses Recht verfügt worden ist. Der E-Mobilist sichert zu, dass weder er oder ein Dritter einen Antrag (THG-Quotenhandel) für das jeweilige E-Fahrzeug beim UBA gestellt hat.

(2)GreenAir ist berechtigt die THG-Quote der angemeldeten E-Fahrzeuge des jeweiligen Verpflichtungsjahres im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer (i.S. § 37s Abs. 1 BImSchG) zu vermarkten. Der Quotenhandel erfolgt durch Übertragung der Erfüllungspflichten von Abnehmern gem. § 37a Abs. 6 BImSchG auf GreenAir oder als Inhaltsadressat.

§ 11 Freiwilliger CO2-Markt – Stilllegung von CO2-Zertifikaten

Der gesamte Abschnitt § 11 gilt nur, sofern GreenAir die Möglichkeit der Umwandlung und Stilllegung als Auswahloption bietet.

(1)Der E-Mobilist kann bei Registrierung anstelle der THG-Prämienauszahlung, die Umwandlung seiner Prämie in ein CO2-Zertifikat auswählen, welches von der GreenAir für und im Auftrag des E-Mobilisten mithilfe der THG-Prämie stillgelegt wird. Der E-Mobilist kann sodann auf Nachfrage, das Nachweiszertifikat für die CO2-Zertifikate erhalten. Dies gilt nur, sofern GreenAir die Umwandlung und Stilllegung als Möglichkeit bietet.

(2)Sofern GreenAir die Möglichkeit bietet, erhält der E-Mobilist auch im weiteren Verlauf der THG-Prozessierung, das Recht mittels Schaltfläche seine THG-Prämie in CO2-Zertifikate umzuwandeln. Mit der Umwandlung der THG-Prämie in CO2-Zertifikate nimmt der E-Mobilist die CO2-Zertifikate als neue Gegenleistung des Anbieters statt der Auszahlung der THG-Prämie an.

(3)Die Stilllegung und der Erwerb der CO2-Zertifikate der aufgelisteten Projekte werden gebündelt und einmalig für alle Kunden im ersten Quartal des Folgejahres (nach Registrierung) veranlasst, sodass die entsprechenden Nachweiszertifikate erst nach Stilllegung ausgestellt und auf Anfrage an den E-Mobilisten verschickt werden können. Voraussetzung für die Veranlassung der Stilllegung der CO2-Zertiifkate im ersten Quartal des Folgejahres (nach Registrierung) ist ein positiver Bescheid des Umweltbundesamtes, die Vermarktung der THG-Prämie und der Geldeingang vom Quotenpartner beim Anbieter vor der Stilllegung der CO2-Zertifikate. Auf die Dauer des Stilllegungsprozesses hat GreenAir keinen Einfluss.

(4)Bei den Projektportfolios handelt es sich um Richtwerte, die sich je nach Verfügbarkeit der Zertifikate und Marktschwankungen zum Zeitpunkt des Ankaufs durch GreenAir ändern können. Sollten die CO2-Zertifikate der aufgelisteten Projekte ausverkauft sein oder erheblichen Preisschwankungen unterliegen, so wird ein anderes Projekt mit ähnlichem Schwerpunkt, Qualität und Eckpunkten ausgewählt, um ihr Portfolio zu ergänzen.

(5)Hat der Kunde sich für die Umwandlung der THG-Prämie in CO2-Zertifikate entschieden, so kann keine Änderung der Leistungsoption vorgenommen werden. Dem E-Mobilisten wird bei dieser Leistungsoption keine THG-Prämie ausgezahlt.


§ 12 Widerrufsrecht

(1)Widerrufsbelehrung für Verbraucher i.S.v. § 13 BGB: Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der GreenAir Germany GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, Deutschland, Tel.: +49 (030) 23328765, E-Mail: info@greenair.eco mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

(2)Widerrufsfolgen:Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Ende der Widerrufsbelehrung


Muster-Widerrufsformular


Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

An GreenAir Germany GmbH,

Linienstraße 144

10115 Berlin und


Mail: info@greenair.eco

Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung

Bestellt am (*)/erhalten am (*)


Name des/der Verbraucher(s)


Anschrift des/der Verbraucher(s)

Datum Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)


(*) Unzutreffendes streichen.

§ 13 Haftung

(1)Die GreenAir haftet dem E-Mobilisten/Ladepunkt-Betreiber gegenüber lediglich für Verluste und Schäden, die ihm dadurch entstehen, dass dieser auf die Informationen von GreenAir vertraut, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von GreenAir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verursacht worden ist.

(2)Für die Fälle von Störungen und Unterbrechungen von Netz-, Kommunikations- und Computersystemen, die nicht ihr oder der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, oder von Störungen und Unterbrechungen sonstiger Einrichtungen und Systeme, die nicht von ihr oder der von ihr beauftragten Dritten betrieben werden, deren Nutzung aber für den Vertragsabschluss und Erfüllung, insbesondere die Übermittlung von notwendigen Dokumente und Nachweise ) oder die Erstellung der Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt) erforderlich ist, für die Dauer der Störung oder Unterbrechung von ihren Leistungspflichten befreit.

(3)Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.


§ 14 Datenschutz

(1)Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und GreenAir geschlossenen Vertrags verarbeitet GreenAir die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz. Einzelheiten ergeben sich aus der bei uns online abrufbare Datenschutzerklärung.

(2)Zur Vertragserfüllung setzt GreenAir Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

(3)Ohne Einwilligung des E-Mobilisten wird der Anbieter Daten des Nutzers nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, der Abtretung und der Bündelung/Pooling zur Einreichung beim Umweltbundesamt und Übermittlung an das Hauptzollamt und für die Inanspruchnahme der Plattform und Abrechnung erforderlich ist.

(4)Falls GreenAir gesetzlich verpflichtet oder anderweitig berechtigt ist, die Identität des E-Mobilisten zu prüfen, behält sich der Anbieter zur Wahrung seiner berechtigten Interessen vor, zu überprüfen Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Sicherheitsüberprüfungen oder den Identitätschecks geschieht dies auf Grundlage von Art. 6 c), f) DSGVO.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1)Für den Abschluss und die Abwicklung des Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Deutsche Internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.

(2)Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Berlin.

(3)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.

(4)Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

(5)Die vertragsbezogene Kommunikation erfolgt in elektronischer Form.

(6)GreenAir kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

(7)Hinweis zu Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren: Die EU-Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.